Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 2Artikel 3, Paragraph 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze; 66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für das Kalenderjahr 2025 wird der Angehörigenbonus nach den §§ 21g Abs. 1 sowie 21h Abs. 1 BPGG statt 125,00 € mit 130,80 € und das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen nach § 21h Abs. 2 Z 2 BPGG statt 1 500,00 € mit 1 594,50 € festgestellt. Für das Kalenderjahr 2025 wird der Angehörigenbonus nach den Paragraphen 21 g, Absatz eins, sowie 21h Absatz eins, BPGG statt 125,00 € mit 130,80 € und das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen nach Paragraph 21 h, Absatz 2, Ziffer 2, BPGG statt 1 500,00 € mit 1 594,50 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267698